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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 91/14

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 91/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0520.2WS91.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, III StVK 174/14
Schlagworte:
Gesetzwidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, keinen Kontakt zu dem 17-jährigen Sohn des Verurteilten aufzunehmen
Normen:
StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen und immanenten Grenzen der auf § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gestützten Weisung eines Kontaktverbots in Bezug auf den 17-jährigen Sohn des Verurteilten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Verurteilte darin unter Ziff. 1. angewiesen wird, während der Dauer der Führungsaufsicht keinen Kontakt zu seinem Sohn G aufzunehmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 3 StPO).

 
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