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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 65/13

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 65/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.2WS65.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 960/12
Schlagworte:
Vollstreckbarerklärung eines japanischen Strafurteils, Anrechnung von Untersuchungshaft
Normen:
IRG §§ 54, 55, ÜberstÜbk Art. 9, 11 Abs. 1 c)
Leitsätze:

Bei der Vollstreckbarerklärung eines japanischen Strafurteils nach dem ÜberstÜbk i.V.m. §§ 54, 55 IRG gilt das Umwandlungsverfahren.

Über die in § 54 Abs. 4 IRG getroffene Regelung hinaus ist damit nach Art. 11 Abs. 1 c) ÜberstÜbk auch die erlittene Untersuchungshaft (vollständig) für anrechenbar zu erklären.

 
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, soweit das Landgericht Münster in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem japanischen Erkenntnis auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136,- € festgesetzt hat.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die dem Verurteilten die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auf die entsprechend dem japanischen Erkenntnis festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Jahren die in Japan vollzogene Untersuchungshaft (vollständig) angerechnet wird.

 
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