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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 42/14

Datum:
13.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 42/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.2WS42.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 563/10 FA
Schlagworte:
Nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht
Normen:
StGB § 68 c Abs. 1, § 68 d Abs. 1
Leitsätze:

Die nachträgliche Verlängerung einer abgekürzten Dauer der Führungsaufsicht ist grundsätzlich nur bis zum Ablauf der verkürzten Frist zulässig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 467, 473 StPO).

 
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