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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 40/14

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 40/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.2WS40.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 52 KLs - 400 Js 552/08 - 11/09
Schlagworte:
Kein uneingeschränkter Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung des Urteils
Normen:
GVG § 187 Abs. 2; StPO § 37 Abs. 3
Leitsätze:

Den Anforderungen des § 187 Abs. 2 GVG und dem Gebot des fairen Verfahrens wird bei einem verteidigten Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, regelmäßig dadurch gerügt, dass ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt wird und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil zumindest auszugsweise übersetzen zu lassen. Einer schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils bedarf es dann nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammervorsitzenden vom 3. Februar 2014, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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