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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 38/14

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 38/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.2WS38.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 1174/13
Schlagworte:
Unbestimmtheit der Weisung eines Annäherungsverbotes im Rahmen der Führungsaufsicht
Normen:
StGB § 68 b Abs.1 S. 1 Nr. 3 u. 11, S. 2, Abs. 2
Leitsätze:

Die auf § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung gegenüber dem Verurteilten, sich seinen früheren Tatopfern, seinem Verteidiger und den Bediensteten des Ausländeramtes, der (mit dem Verurteilten befassten) JVA, der (das Strafverfahren führenden) Staatsanwaltschaft und des dazugehörigen Landgerichts räumlich nicht zu nähern, genügt nicht das Bestimmtheitsgebot des § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB und ist schon deshalb gesetzwidrig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der darin unter Ziff. 6 und 7 angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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