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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 272/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 272/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.2WS272.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, II – 2 KLs – 35 Js 94/11 – 18/11
Schlagworte:
Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft
Normen:
StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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