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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 44/14

Datum:
25.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 44/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0425.2WF44.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 32 F 222/11
Schlagworte:
Zur Berücksichtigung von im Beschwerdeverfahren nachgereichten VKH-Unterlagen nach erstinstanzlicher Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung
Normen:
§§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO a.F.
Leitsätze:

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.

 
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