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Wer zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden.
Ist aber im Zeitpunkt der Trennung bzw. des Vermögensverbrauchs das Einleiten eines späteren, nicht im Verbund mit der Scheidung stehenden Unterhaltsverfahrens gerade nicht absehbar, so kann eine solche Pflicht zur Rücklagenbildung nicht angenommen werden.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2013 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 17.07.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das das Amtsgericht für das weitere Verfahrenskostenhilfeverfahren eine Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO zugrunde zu legen hat.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen miteinander am ##.##.1988 die Ehe; seit Mitte des Jahres 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Die Ehe der Beteiligten ist mit Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl, 20 F 362/10, rechtskräftig seit dem 15.03.2011 geschieden.
4Die Beteiligten waren hälftige Miteigentümer einer Immobilie. Die Antragstellerin übertrug ihren Miteigentumsanteil mit Urkunde vom 20.07.2010 auf den Antragsgegner. Die Antragstellerin und der Antragsgegner vereinbarten, dass der Antragstellerin hierfür als Ausgleich ein Betrag i.H.v. 30.000,00 € zufließen sollte. Unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde erklärte die Antragstellerin, dass dieser Geldbetrag auf das Konto der Tochter gezahlt werden solle und dass mit der Zahlung auf das vorgenannte Konto die Zahlungsansprüche aus der vorgenannten notariellen Urkunde erfüllt seien. Der Antragsgegner zahlte in der Folgezeit diesen Betrag auf das Konto der Tochter ein. Das Konto der Tochter wies noch zum 05.12.2012 als Kontostand einen Betrag von 23.403,43 € auf.
5Die Antragstellerin hat gemeint, sie sei hinreichend bedürftig und müsse Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten.
6Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag beantragt,
7den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Unterhaltsrückstände i.H.v. 6.360 € nebst Zinsen und monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 795 € beginnend ab April 2013 und einen weiteren Betrag von 841,46 € nebst Zinsen zu zahlen.
8Der Antragsgegner hat beantragt,
9den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
10Er hat behauptet, die Antragstellerin sei bereits nicht bedürftig. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie geerbt. Überdies sei zu Lebzeiten ihrer Mutter eine Vermögensübertragung erfolgt in Form von diversen Sparbücher und Sparguthaben. Überdies seien Abfindungszahlungen aus dem Zugewinnausgleich anlässlich der Übertragung der Immobilie an die Antragstellerin geflossen.
11Mit Beschluss vom 17.07.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei, da sie in der Lage sei, die Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Die Antragstellerin habe selber vorgetragen, dass ihr wegen der Übertragung des Miteigentumsanteils an der Immobilie auf den Antragsgegner ein Betrag i.H.v. 30.000 € zur Verfügung gestellt worden sei. Bis auf einen Betrag von 16.886,11 € wolle sie diesen verbraucht haben, so dass ein Vermögen verbleibe, welches einzusetzen sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Geld mittlerweile an die Tochter gegangen wäre, änderte dies deswegen nichts, da maßgebend die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung seien und der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung gegen ihre Tochter zustünde.
12Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass nennenswertes Vermögen vorhanden sei. Sie habe einzelne Ausgaben i.H.v. 16.886,11 € und weitere Ausgaben i.H.v. insgesamt 19.251,20 € getätigt, die sie teilweise mit entsprechenden Belegen nachweise. Aus diesen Belegen sei erkennbar, dass sie keinerlei Vermögen mehr besitze und ihr allein ihr Gehalt und momentan noch der nacheheliche Unterhalt zur Verfügung stünden. Soweit Reisen betroffen seien, sei anzumerken, dass Frau K die Reiseanmeldung vorgenommen habe und der entsprechende Reisepreis auch von dem Konto abgebucht worden sei, so dass sie ihren Anteil auf eben dieses Konto habe überweisen müssen. Insofern könne sie dort nichts zurückfordern.
13Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Dokumentiert sei, dass der Geldbetrag i.H.v. 30.000 € an die Tochter weitergeleitet worden sei; beachtlich sein indes, dass die Verfügungsgewalt über dieses Konto einzig und allein bei der Antragstellerin gelegen habe. Die einzelnen dargelegten Ausgaben würden zudem nicht datumstechnisch belegt; überdies seien sie von einer Größenordnung, die im Wesentlichen für Geschäfte des täglichen Lebens und Urlaub streite. Allein die ausgewiesenen Urlaube wiesen einen Betrag von 6.097,00 € auf. Überdies mute sonderbar an, dass 900,00 € an geschwisterlicher Zuwendung für vermeintliche Hilfsdienste geleistet worden seien. Überraschend sei ferner, dass am 09.11.2010 ein neuer PKW gekauft oder eine Beerdigung Ende 2011/Anfang 2012 bezahlt worden sei, so dass sich der Verdacht aufdränge, dass beim Ausfüllen des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Vermögenswerte wissentlich verschoben, verschleiert oder verdunkelt worden seien.
14Das Amtsgericht – Familiengericht – Marl hat mit am 27.08.2013 erlassenen Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben das zunächst vorhandene Vermögen teilweise durch Schenkungen, insbesondere für Urlaubsreisen, geschmälert habe und zwar jedenfalls in Höhe von etwa 3.000,00 €. Ihr stehe daher ein Rückforderungsanspruch zu.
15II.
16Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
171.
18Die Antragstellerin ist bedürftig. Die Zurechnung fiktiven Vermögens kommt nicht in einem Umfang in Betracht, wonach sie als nicht bedürftig anzusehen wäre.
19a)
20Zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, dass auch Vermögen in Form von realisierbaren Ansprüchen mit Vermögenswert einzusetzen ist; maßgebend sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung. (vgl. Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2013 – II-2 WF 145/13 - MDR 2013, 1367; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – II-2 WF 93/11 - FamRZ 2013, 144).
21b)
22Verfahrenskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe. Deshalb hat die Antragstellerin ihr Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05. November 2013 – 17 WF 223/13 – zitiert nach juris).
23aa)
24Dabei ist nicht nur auf das Vermögen abzustellen, über welches die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe verfügt, sondern auch auf dasjenige, über welches sie vorwerfbar nicht mehr verfügt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II-2 WF 75/11 - MDR 2011, 1295; KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 8 W 4/14 – zitiert nach juris).
25Grundsätzlich ist es zwar unerheblich, ob ein Beteiligter sich durch früher verschuldetes Verhalten bedürftig gemacht hat oder nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2002 – 7 WF 140/02 – MDR 2002, 1208; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 9 UF 227/11 – FamRZ 2012, 1719).
26Dies gilt nur dann nicht, wenn Vermögen in Erwartung eines Verfahrens verschwendet wird, da dann die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2002 – 7 WF 140/02 – MDR 2002, 1208). Die Zurechnung fiktiver Vermögenswerte kommt mithin dann in Betracht, wenn der Antragsteller in Kenntnis eines bevorstehenden oder bereits laufenden Verfahrens seine Bedürftigkeit mutwillig durch Veräußerung von Vermögen herbeiführt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. April 2008 - XII ZB 184/05 - FamRZ 2008, 1163; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720). Ausnahmsweise kommt damit eine Pflicht zur Rücklagenbildung in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Vermögensveräußerung die Einleitung des Verfahrens, für dessen Durchführung um Verfahrenskostenhilfe ersucht wird, absehbar ist.
27Im Falle etwa der Trennung der Eheleute ist in der Regel die nachfolgende Scheidung indiziert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II-2 WF 75/11– MDR 2011, 1295; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 9 UF 227/11 – FamRZ 2012, 1719). Wer daher zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II-2 WF 75/11– MDR 2011, 1295; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 9 UF 227/11 – FamRZ 2012, 1719).
28Ist aber im Zeitpunkt der Trennung bzw. des Vermögensverbrauchs das Einleiten eines späteren, nicht im Verbund mit der Scheidung stehenden Unterhaltsverfahrens gerade nicht absehbar, so kann eine solche Pflicht zur Rücklagenbildung nicht angenommen werden. Vorliegend streitet schon der Zeitablauf für die Darstellung der Antragstellerin, dass sie im Zeitpunkt der Vermögensausgaben – jedenfalls grundsätzlich – nicht mit der später erfolgten Durchführung eines Unterhaltsverfahrens rechnen musste.
29bb)
30Unstreitig erlangte die Antragstellerin aus dem Hausverkauf 30.000,00 €. Dass die Zahlung nach Weisung der Antragstellerin auf das Konto der Tochter erfolgte, ist dabei – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin tatsächlich Kontoinhaberin sei – gleichgültig. Der Antragsgegner zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das Konto der Tochter ein. Indes hat die Antragstellerin plausibel dargetan, wofür sie das Geld ausgegeben hat. Sie hat die Anschaffung des Fahrzeugs mit beruflichen Gründen begründet. Weitere Ausgaben seien auch für Hausrat und notwendige, der Lebenserhaltung dienende Dinge getätigt worden.
31(1)
32Nach Behauptung der Antragstellerin sollen von diesem Betrag zunächst 16.886,11 € und weitere 19.251,20 € ausgegeben worden sein. Ungeachtet des Umstandes, dass damit Ausgaben in Höhe von 36.137,31 € behauptet werden, ist eine missbräuchliche Verwendung noch nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin für sich aus dem Erlös Einrichtungsgegenstände angeschafft hat, um einen der bisherigen Lebensstellung entsprechenden Hausstand aufzubauen (vgl. OLG Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2007 – 9 WF 215/07 – FamRZ 2008, 703).
33(2)
34Dass die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt des Fahrzeugankaufs am 09.11.2010 mit diesem Verfahren rechnen musste, ist nicht erkennbar. Der Senat erkennt mithin vor dem Hintergrund der eigenen Erwerbstätigkeit, des Gebrauchs des Fahrzeugs, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, und des wohl heute deutlich unter dem seinerzeitigen Kaufpreis liegenden Wertes des Fahrzeugs (vgl. Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2013 – II-2 WF 145/13 - MDR 2013, 1367) keine Pflicht der Antragstellerin zum Einsatz dieses Vermögenswertes, auch wenn der Verkauf eines Fahrzeugs grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II-2 WF 75/11 - MDR 2011, 1295).
35(3)
36Soweit die Antragstellerin behauptet, dass die Zahlungen an Frau K keine Schenkungen gewesen seien, sondern ihr geschuldeter betragsmäßiger Anteil an durchgeführten Urlaubsfahrten, ist beachtlich, dass angesichts dieses ausdrücklichen Vortrags der Senat nicht von Schenkungen an Frau K ausgehen kann. Indes können nach dem vorerwähnten Maßstab nicht sämtliche Urlaubsausgaben missbilligt werden.
37Denn nur ein Teil der Urlaubskosten wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Anhängigkeit des Antrags ausgegeben. Die – mit unleserlichem Datum – versehene Rechnung der T GmbH (Bl. 161 d.A.) lässt erkennen, dass der Urlaub erst ab dem 08.06.2013 begann. Die anteiligen Kosten in Höhe von 466,00 € von den Gesamtkosten von 932,00 € wären damit als im vorgenannten Sinne missbräuchlich verwendet anzusehen. Denn vor dem Hintergrund des alsbald zu erwartenden Verfahrens hätte dieser Vermögenseinsatz nicht getätigt werden dürfen, sondern das Geld zur Verfahrensführung zurückgehalten werden müssen.
38(4)
39Indes reicht allein dieser Betrag zur Bestreitung der Verfahrenskosten nicht aus. Einzusetzen ist noch das Sparguthaben in Höhe von 338,80 € und das mit Abrechnung vom 16.11.2012 nachgewiesene Fondsdepot in Höhe von 765,27 €, was mithin ein aktuell verfügbares Vermögen von 1.104,07 € ergibt. Mit der beanstandeten Ausgabe von 466,00 € ergibt sich damit ein einzusetzendes Vermögen von 1.570,07 €.
40(5)
41Soweit noch ein Betrag von 466,00 € und weiteren 500,00 € als Zahlungen an den Bruder der Antragsteller deklariert werden, kann der Senat angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Antragstellerin, dass damit Renovierungsarbeiten und sonstige Hilfen bezahlt worden seien, keine Schenkung annehmen, die grundsätzlich – worauf das Amtsgericht zutreffend verweist – im Rahmen eines realisierbaren Anspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Vermögenswert beachtlich sein können.
42(5)
43Ein Verfahrenskostenvorschussanspruch steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht zu. Die Vorschusspflicht besteht zwischen den Partnern einer wirksam geschlossenen Ehe; sie ist in § 1360a Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Die Pflicht besteht nach § 1631 Abs. 4 Satz 4 BGB zwar auch unter Getrenntlebenden, mangels entsprechender Verweisungsnorm nicht jedoch bei Geschiedenen; eine analoge Anwendung unter Geschiedenen kommt nicht in Betracht (vgl. Weber-Monecke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1360a BGB Rn. 21).
44cc)
45Bei einem Verfahrenswert von 16.741,46 € (Unterhaltsrückstand von August bis März 2013 in Höhe von 6.360,00 €, laufenden Unterhalt in Höhe von 9.540,00 € (12 Monate x 795,00 €) und des Antrags auf Zahlung verauslagter Steuern in Höhe von 841,46 €) ergeben sich für die Antragstellerin bereits außergerichtliche Kosten in Höhe von voraussichtlichen 1.826,65 € (1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 787,80 €, 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 291,65 €). Damit aber reicht das bestehende Vermögen schon nicht aus, um die Rechtsanwaltskosten decken zu können.
462.
47Auch eine Berücksichtigung von erst im angestrebten Verfahren zu realisierender Unterhaltsansprüche kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – II-2 WF 255/11 – FamRZ 2012, 386).
48III.
49Der Senat kann in der Sache selbst nicht selbst entscheiden. Da das Amtsgericht die Erfolgsaussicht nicht geprüft hat, sondern nur die Bedürftigkeit verneint hat, ist auch nur damit der Senat befasst und hat sich zur hinreichenden Erfolgsaussicht nicht zu äußern. Die Sache ist deshalb zur Prüfung der Erfolgsaussicht des Antrages der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht zurückzuverweisen
50IV.
51Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.