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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 184/14

Datum:
17.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 184/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1017.2WF184.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 13 F 34/14
Schlagworte:
Wert bei Abänderung von statischem auf dynamischen Unterhaltstitel
Normen:
§ 51 Abs. 1 FamGKG
Leitsätze:

1.

Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels (a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 3.1.2011, 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).

2.

Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 21.8.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 895,- € festgesetzt.

 
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