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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 177/14

Datum:
03.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 177/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1203.2WF177.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 101 F 88/14
Schlagworte:
Billigkeitsprüfung im Versorgungsausgleich bei Erwerb einer inländischen Versorgungsanwartschaft und Auswirkung auf die Mitwirkungspflicht der Eheleute im Versorgungsausgleichsverfahren.
Normen:
Art. 17 Abs. 3; Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB; §§ 27 VersAusglG; 35, 220 Abs. 3 FamFG
Leitsätze:

Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Ob die Durchführung der Billigkeit entspricht, ist unter Ermittlung und umfassender Abwägung der maßgeblichen Umstände zu prüfen.

Da die so vorzunehmende Billigkeitsprüfung die Kenntnis des Gerichts von der Höhe der Versorgungsanwartschaften voraussetzt, kann sich in einer derartigen Situation der andere Ehegatte der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht mit der Begründung entziehen, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.07.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

 
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