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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 170/14

Datum:
03.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 170/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0903.2WF170.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 14 F 142/14
Schlagworte:
Zur Mitwirkungshandlung der Ehegatten gem. § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB
Normen:
§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter.

2.

Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann ich einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.7.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 19.6.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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