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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 97/14

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 97/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1215.2U97.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 289/13
 
Tenor:

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss, § 522 ZPO, zurückzuweisen. Die Berufung hat  - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist -  keine Aussicht auf Erfolg.

 

Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2014 zurückgewiesen. 

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