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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 39/14

Datum:
29.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 39/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0929.2U39.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 366/12
Schlagworte:
arglistige Täuschung, Verschweigen von Mängeln, geringfügige Mängel, Bagatellen
Normen:
§ 123 BGB
Leitsätze:

Verneint der Verkäufer eines Fahrzeugs auf ausdrückliche Nachfrage des Käufers wahrheitswidrig Mängel, begeht er eine arglistige Täuschung, auch wenn es sich um vergleichsweise geringfügige Mängel handelt. Stellt ein Vertragspartner Fragen, sind diese vollständig und richtig zu beantworten, das gilt selbst für Bagatellen.

 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 04.03.2014 auf Bewilligung von Prozesskastenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs . 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 
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