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Angaben in einem Bestellformular, die mit Einschränkungen wie "lt. Vorbesitzer" versehen sind, stellen i.d.R. lediglich Wissensmitteilungen des Verkäufers und keine Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien im Sinne von § 434 I 1 BGB dar. Fachgerechte Nachlackierungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 02.06.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.250,00 €.
Gründe:
2Die Berufung hat - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist - keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II ZPO. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14.04.2014 wird verwiesen.
33.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.