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Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmä0ig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Hall untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konkretisieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist.
Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Münster (04 O 466/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 8.650,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.08.2014 Bezug genommen. Die Beklagte hat innerhalb der nachgelassenen Frist hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.