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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 200/13

Datum:
04.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 200/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0804.2U200.13.00
 
Schlagworte:
ebay Verkaufsanzeige, Fahrzeugbeschreibung, Wohnmobil, Feuchtigkeitsschaden
Normen:
§§: 434m, 437, 440, 323, 346, 348 BGB
Leitsätze:

Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmäßig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklichauf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Halle untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konzentrieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich ine inem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist.

Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

 
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