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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 6/14

Datum:
22.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 6/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0522.2UF6.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 15 F 247/13
Schlagworte:
a) Keine Obliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile verlangen kann, diese steuerlichen Nachteile zu berechnen. b) Auch wer einen unschlüssigen Anspruch anerkennt, trägt die Verfahrenskosten.
Normen:
§§ 1569 ff., 242 BGB; 91,93 ZPO
Leitsätze:

1.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile verlangen, wenn er dem unterhaltspflichtigen Ehegatten diejenigen Tatsachen zur Kenntnis bringt, die diesem ermöglichen, die Angaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Berechtigung seiner Ausgleichsforderung zu überprüfen. Dieser Obliegenheit genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Regel durch Vorlage seines Steuerbescheides. Dagegen ist er nicht gehalten, selbst den auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteil zu berechnen.

2.

Ist ein Anerkenntnis kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO, trägt der Anerkennende als Unterliegender auch dann die Verfahrenskosten, wenn die Klage hinsichtlich des anerkannten Anspruchs unschlüssig war.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.11.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl im Ausspruch zur Freistellung der Antragsgegnerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 i.H.v. 316,18 € freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen verbleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

 
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