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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 65/14

Datum:
28.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 65/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0828.2UF65.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 9 F 132/13
Schlagworte:
Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
Normen:
§§ 1, 10 ff. VersAusglG
Leitsätze:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173) findet auch Anwendung, wenn das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung zur Sicherung für ein sog. Policendarlehen dient.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der am 18.03.2014 erlassene Ver-bundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechtes, Vers. Nr. #####/####, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. #####/####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 15.613,55 € nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E 76 und der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.12.2012, bezogen auf den 30.11.2013, übertragen. Zugleich wird der Anspruch aus der dem Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 4) vom 31.7.2013 innewohnenden Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts in Höhe des vorstehenden Betrages auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00  € festgesetzt.

 
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