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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl 54/14

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 54/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.2AUSL54.14.00
 
Schlagworte:
Voraussichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen unerträglich harter Bestrafung eines zur Tatzeit 15 Jahre alten Jugendlichen
Normen:
IRG § 73, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, EMRK Art. 8
Leitsätze:

Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen jetzt 16 Jahre alten und zur Tatzeit 15-jährigen Jugendlichen wegen eines Ersuchens der Slowenischen Behörden um dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Urteil, durch das der Jugendliche wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung zum Nachteil seiner Eltern, mit denen er inzwischen in Deutschland zusammenlebt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 Jahren verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die wahrscheinliche Zulässigkeit der Auslieferung und das Fehlen eines Haftgrundes abzulehnen.

 
Tenor:

1. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt.

2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Rheine vom 7. April 2014 (Az.: 33 Gs 131/14) wird aufgehoben.

3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

4. Dem Verfolgten wird der Rechtsanwalt S in I als Beistand beigeordnet.

(zu Zif. 3) und 4) Anordnung bzw. Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden)

 
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