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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl 12/14

Datum:
18.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 12/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.2AUSL12.14.00
 
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen unerträglich harter Strafe
Normen:
IRG § 73, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:

Die Auslieferung eines Verfolgen in die Türkei zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Jahren und 8 Monaten wegen insgesamt 7 zum Teil schweren und im Alter von 18 Jahren und 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen begangenen Diebstahlstaten (Motorraddiebstähle) ist trotz der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach 2/3-Verbüßung nach § 73 IRG unzulässig, weil eine solche Strafe unerträglich hart erscheint.

 
Tenor:

1.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in Adiyaman vom 13. November 2013 (Aktenzeichen: 2012/3341) in Verbindung mit dem Urteil des 1. Amtsgerichts Adiyaman, Abteilung Strafsachen, vom 11.05.2011 (Aktenzeichen: 2010/219, Urteilnummer 2011/348) und dem „sonstigen Urteil“ des 1. Amtsgerichts Adiyaman, Abteilung Strafsachen, vom 06.06.2013 (Urteilnummer 2013/223) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

2.

Der mit Schriftsatz von Rechtsanwalt B in D vom 12. Februar 2014 gestellte Antrag, dem Verfolgten als Beistand beigeordnet zu werden, ist damit gegenstandslos.

 
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