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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 106/10

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 106/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.2AUSL106.10.00
 
Schlagworte:
Auslieferung, unzulässig, Kroatien, Bulgarien, Verbot der Doppelbestrafung
Normen:
§ 83 IRG, § 264 StPO
Leitsätze:

Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).

 
Tenor:

1.)

Die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

2.)

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Anordnung der Auslieferungshaft wegen der dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) zur Last gelegten Straftaten abzulehnen, ist gegenstandslos.

 
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