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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 86/12

Datum:
09.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 86/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.28U86.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 27/10
Schlagworte:
Rückabwicklung, Neuwagenkauf, Geräusche beim Bremsen
Normen:
§ 434 BGB
Leitsätze:

Treten bei gewöhnlichen Bremsvorgängen als störend empfundene Knack- und Knarzgeräusche auf, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, wenn die Ursache der Geräuschentwicklung keine übliche Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung darstellt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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