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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 85/13

Datum:
01.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 85/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.28U85.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 359/12
Schlagworte:
Gebrauchtwagenkauf. Autokauf. Tachomanipulation. Laufleistung. Beschaffenheitsvereinbarung., Unfallwagen. Unfallschäden. Unternehmer. Verbraucher
Normen:
BGB § 434; BGB § 437
Leitsätze:

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen vorhandener Unfallschäden.

Zu der Auslegung einer Regelung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach der "die Unfallfreiheit ausdrücklich nicht zugesichert wird".

Zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.905,17 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.12.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Personenkraftwagens BMW M3 (E46) mit der Fahrgestellnr. WBSBL91030JP86544.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Personenkraftwagens BMW M3 (E46) mit der Fahrgestellnr. WBSBL91030JP86544 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82% und der Kläger zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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