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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 9/14

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 9/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.27W9.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, HRA 3901 (5)
Schlagworte:
Handlesregister, Zwischenverfügung, Aufhebung, nicht behebbares Hindernis; Haftungsausschluss, Firmenfortführung, Bekanntmachung
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4, HGB § 25 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Zur Aufhebung einer Zwischenverfügung bei nicht behebbarem Hindernis.

2.

Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.01.2014 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 08.01.2014 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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