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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 81/13

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 81/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.26U81.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 329/11
Schlagworte:
Auswahl Operationsverfahren, Hallux Valgus, "Golden Standard", Aufklärungspflicht
Normen:
§§ 280, 253 BGB
Leitsätze:

Unter mehreren gleichwertigen Operationsverfahren, darf der Arzt diejenige wählen, die er am besten beherrscht. Für die Operation des Hallux Valgus hat sich noch kein Verfahren als "Golden Standard" durchgesetzt. Entscheidet sich der Arzt für das von ihm am besten beherrschte Operationsverfahren, ist er nicht verpflichtet, den Patienten über alternative Operationsverfahren aufzuklären.

Auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts wäre der fachunkundige Patient mit einer solchen Auswahl-Entscheidung unter bis zu 200 Operationsverfahren überfordert.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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