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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 80/13

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 80/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.26U80.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 55/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – teilweise – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 sowie weitere 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1) und 2) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 62 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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