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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 60/13

Datum:
06.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 60/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0606.26U60.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 422/12
Schlagworte:
Radfahrer, Unfall, Haftungsquote, verkehrsberuhigter Bereich, entgegen der Fahrtrichtung
Normen:
§§:§§ 253, 254, 823, 828 BGB, 229 StGB 2, 10 StVO
Leitsätze:

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

 
Tenor:

  Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 863,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 855,91 EUR seit dem 21.03.2012 und aus 7,50 EUR seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 ihrer künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28.09.2010 in P zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind oder übergehen.

4.       Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe 233,59 EUR freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 74 % und der Beklagte 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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