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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 56/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 56/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0912.26U56.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 56/13
Schlagworte:
Zahnarzt, grober Behandlungsfehler, Einliederung, Brücke, abstehende Kronenränder
Normen:
§§ 611, 280, 823, 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Abstehende Kronenränder (eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone) entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 Gründe

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