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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 3/11

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 3/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.26U3.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 480/08
Schlagworte:
Haftung des Tierarztes für einen groben Behandlungsfehler
Normen:
§§ 280,398,1922 BGB
Leitsätze:

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 20010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 07. August 2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.761,08 € zzgl. Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 07. August 2008 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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