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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 35/13

Datum:
12.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.26U35.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 108/09
Schlagworte:
Zahnärztliche Behandlung, Kosten Aufklärung, andere Behandlungsmöglichkeiten, Eigenknochenzüchtung, Knochenersatzmittel, Knochenentnahme
Normen:
§§ 280, 611 BGB
Leitsätze:

Eine kostenintensive Zahnbehandlung (Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung) muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten (Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm) gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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