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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 28/13

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 28/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.26U28.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 342/10
Schlagworte:
Haftung eines Augenarztes für eine Laserbehandlung
Normen:
§§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Vor einer Laserbehandlung an der Netzhaut hat der Augenarzt die Indikationsvoraussetzungen sicher abzuklären. Hierzu dient insbesondere die Ultraschalluntersuchung. Unterlässt der Augenarzt die gebotene Abklärung, so kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. In einem solchen Fall tritt für die Ursache einer Sehbehinderung eine Umkehr der Beweislast ein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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