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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1997 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung sowie mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Vereinbart war ein lebenslange Monatsrente ab dem 01.01.2021 oder eine Kapitalabfindung. Die Berufsunfähigkeit war bis zum 01.01.2016 versichert und danach beitragsfrei. Als Versicherungsbeitrag zahlte der Beklagte zunächst monatlich 150 DM. Insgesamt erbrachte er bis zum 01.06.2013 Beiträge in Höhe von 15.184,62 €.
4Aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2013 den Versicherungsvertrag ab und zahlte am 01.07.2013 19.225,82 € an den Kläger aus.
5Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2013 den Widerspruch erklärt und von der Beklagten neben der Rückzahlung der Prämien die entgangene Nutzung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt.
6Mit der Begründung, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei und er mangels Erhalt der nach § 5 a VVG a.F. erforderlichen Unterlagen noch widerrufen könne, zudem das Policenmodell europarechtswidrig sei. Könne er nunmehr Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen.
7Der Hilfsantrag sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 25.07.2011 begründet, wonach eine Zillmerung und ein Stornoabzug zu einer unangemessenen Benachteiligung bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsvertrages führen könne.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe, weil dem Kläger kein Widerspruchsrecht mehr zugestanden habe. Dabei sei davon auszugehen, dass dem Kläger sämtlicher erforderlichen Unterlagen zugegangen seien. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei nicht beachtlich, weil es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Kläger ohne Zugang von Unterlagen ohne jegliche Absicherung über mehr als ein Jahrzehnt unbeanstandet Zahlungen geleistet habe. Im Übrigen sei auch die Widerspruchsbelehrung beanstandungsfrei, weil sie in hervorgehobener Weise die erforderliche Information über das Widerspruchsrecht an den Kläger geliefert habe.
9Auch die weiteren Voraussetzungen seien erfüllt.
10Da im Übrigen nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger über den bereits erhaltenen Betrag, der bereits mehr als die gezahlten Beiträge ausmache, zustehe, seien auch die Hilfsanträge nicht begründet.
11Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
12Er ist weiterhin der Ansicht, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zustehe.
13Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, dass sein Bestreiten des Zugangs aller erforderlichen Unterlagen nicht plausibel sei, werde vergessen, dass ein Versicherungsnehmer im Regelfall nicht genau wisse, welche Unterlagen einem Vertrag beigefügt seien müssten. Die Beweislast obliege allein der Beklagten, dass sie alle erforderlichen Unterlagen übersandt habe.
14Im Übrigen verbleibe es dabei, dass die Belehrung nicht fehlerfrei sei.
15Hinsichtlich der Jahresfrist habe der EUGH nunmehr auch entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. europarechtswidrig sei. Angesichts der weiteren Ausführungen der Generalstaatsanwältin vor dem EUGH müsse man auch davon ausgehen, dass insgesamt das Policenmodell unzulässig sei, so dass eine Revision zuzulassen sei.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.957,51 € zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 925,82 € zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
19die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.082,42 € freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F&L, T-Straße, X ihm gegenüber hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind;
20hilfsweise
21die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswertes ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnr. ##### zu erteilen, hilfsweise, ihm zum Vertrag mit der Versicherungsnr. ##### Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals;
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weitergehenden Rückkaufswert in einer Nacherteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere die gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
26II.
27Die Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da der BGH erst im Sommer 2012 ( IV ZR 238/11) mit den hier streitigen Fragen befasst war, und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist.
28Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche aus §§ 812, 818 BGB verneint, weil dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. mehr zustand.
29Der Versicherungsvertrag ist wirksam im Wege des sog. „Policenmodells“ nach § 5 a Abs. 1 und 2 VVG a.F. zustande gekommen. Danach ist ein Versicherungsvertrag erst wirksam, sofern dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht die Versicherungsbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation bei Antragstellung übergeben wurden, wenn ihm der Versicherungsschein und die zuvor genannten Unterlagen vorliegen und er trotz des schriftlichen und drucktechnisch deutlich erkennbaren Hinweises auf sein Widerspruchsrecht dies nicht innerhalb der genannten Frist von 14 Tagen ausübt. Bis zu diesem Termin ist der Vertrag schwebend unwirksam, so dass bislang weder der Bundesgerichtshof noch die Obergerichte diese Regelung als europarechtswidrig angesehen haben, wozu auch jetzt noch kein Anlass besteht ( vergl. OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2011, I-20 U 81/11 Rnr 13-16 m.w.N.). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die vom Kläger genannten Obergerichte angesichts der Ausführungen der Generalanwältin vor dem EUGH, die sich aber gar nicht über die eigentliche Vorlagefrage der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verhielt, Zweifel an der Zulässigkeit des Policenmodells haben; denn insbesondere das OLG Köln hat sehr detailliert ausgeführt, warum es weiterhin dieses Modell für rechtskonform hält (OLG Köln Urteil vom 06.12.2013, I-20 U 79/13).
30Der Senat ist hinsichtlich der dem Kläger nach § 5a VVG zu übergebenden Unterlagen auch davon überzeugt, dass diese im Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsscheins vorlagen. Bereits aus der Versicherungspolice selbst ergibt sich, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung dem Schein beigefügt waren. Die Beklagte selbst hat angegeben, dass es EDV-mäßig durch die auf den Unterlagen vorhandenen rechts unten befindlichen Balken sichergestellt ist, dass alle Unterlagen vollständig übersandt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, wenn der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, die Unterlagen erhalten zu haben, wobei er alle Unterlagen, also auch den Versicherungsschein selbst, als nicht mehr erinnerlich nennt. Angesichts des Umstandes, dass er auf die Versicherung mehr als ein Jahrzehnt gezahlt hat, ist es nahezu ausgeschlossen, dass er überhaupt nichts erhalten hat und sich daran nicht mehr in ausreichender Weise will erinnern können. Nach der Darstellung der Beklagten und den Angaben aus dem Versicherungsschein selbst spricht zunächst einmal einiger Beweis dafür, dass dem Kläger die Unterlagen zugegangen sind. Diesen Beweis hätte der Kläger dann erschüttern müssen, was ihm aber durch dieses pauschale Bestreiten mit Nichtwissen nicht möglich ist.
31Da folglich davon ausgegangen werden muss, dass dem Kläger schon im Jahr 1996 sämtliche Unterlagen zugegangen sind, war ein Widerspruch erst im Jahr 2013 ersichtlich verspätet.
32Die Widerspruchsbelehrung ist auch in fehlerfreier Weise erfolgt.
33Sie ist drucktechnisch deutlich hervorgehoben und enthält die erforderlichen Hinweise auf das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Widerspruchsfrist. Dabei wird erkennbar deutlich gemacht, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Diesbezüglich sind ausreichend Hinweise auf die erforderlichen Anschriften der Beklagten vorhanden, so dass auch der Widerspruchsgegner für jeden erkennbar war. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass der Widerspruch ohne jeglichen Grund erfolgen kann, war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Widerspruchsbelehrung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend bietet, dass eine Begründung erforderlich sein könnte. Eine Belehrung über Rechtsfolgen war nach dem Gesetz nicht erforderlich. Im Übrigen lässt sich der Fristbeginn und der Umstand, dass die rechtzeitige Absendung durch den Kläger maßgeblich war, zwanglos aus der Formulierung der Belehrung entnehmen.
34Auch auf den Hilfsantrag hin ist die Beklagte nicht zu verurteilen. Insoweit ist die Berufung bereits unzulässig, weil sich die Begründung dazu in keiner Weise verhält und auch nicht dargestellt wird, aus welchen Gründen die landgerichtlichen Ausführungen angegriffen werden.