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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 21/13

Datum:
05.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 21/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0905.26U21.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 422/11
Schlagworte:
Nachbesserungsversuche eines Zahnarztes bei einer gebotenen Neuanfertigung
Normen:
§§ 611, 280, 628, 823 BGB
Leitsätze:

Einem Zahnarzt steht ein Vergütungsanspruch dann nicht zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten veranlasst hat. Ist die geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig, entfällt auch der Anspruch auf anteilige Vergütung der zahnärztlichen Leistung. Ist die Neuanfertigung des Zahnersatzes geboten, muss der Patient sich nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus der zahnprothetischen Behandlung zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der weitergehende Zinsanspruch bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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