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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 173/13

Datum:
31.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 173/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1031.26U173.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 309/12
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Hausarzt, Befunderhebungsfehler, Beweislastumkehr, nekrotisierende Fasziitis, Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebe
Normen:
§§ 611,280,253 BGB
Leitsätze:

Ein Hausarzt handelt befunderhebungsfehlerhaft, wenn er vom Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht und der Patient 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden muss.

Ein einfacher Befunderhebungsfehler rechtfertigt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin  vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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