Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 147/12

Datum:
18.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 147/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.26U147.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 330/09
Schlagworte:
Fixateur externe, Schuppenflechte
Normen:
§§ 823, 253 BGB
Leitsätze:

Die Verwendung eines Fixateur externe kann bei einem Bruch des Sprunggelenks mit Weichteilverletzungen das einzig fachgerechte Behandlungsverfahren sein. Die Anwendung eines Fixateur externe kann im Einzelfall dem üblichen Vorgehen einer internen Osteosynthese überlegen sein. Auch eine Schuppenflechte kann die Anwendung des Fixateur externe zwingend notwendig machen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank