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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 135/13

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 135/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0325.26U135.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 163/11
Schlagworte:
Ablehnung der Organspende
Normen:
§§ 280, 823 BGB
Leitsätze:

Solange es keine ausreichende Anzahl von Organspenden gibt, gelten für das Auswahlverfahren strenge Kriterien:

Besteht nach den sogen. Mailand-Kriterien keine reelle Anmeldemöglichkeit, müssen die behandelnden Ärzte mit den Patienten nicht über eine Transplantation sprechen. Im Falle der Lebendspende eines Kindes an ein Elternteil muss der Arzt nicht darauf eingehen. Kein Arzt kann verpflichtet werden, ein tödliches Risiko von 1 % für den - kindlichen - Spender in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, falls die sogen. Mailand-Kriterien nicht vorlagen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.Juli 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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