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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 131/13

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 131/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.26U131.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 21/06
Schlagworte:
craniomandibuläre Dysfunktion, prothetische Versorgung
Normen:
§§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Liegt bei einem Patienten eine craniomandibuläre Dysfunktion vor, muss zunächst eine funktionelle Therapie durchgeführt werden.

Wird die endgültige prothetische Versorung - ohne Abzuwarten - durchgeführt, liegt darin ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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