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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 65/13

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 65/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0925.24U65.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 141/12
 
Tenor:

I.               Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 25 O 141/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen, § 97 Abs. 1 ZPO.

II.               Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

              Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III.               Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.808,63 € festgesetzt.

 

 

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