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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 43/13

Datum:
25.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 43/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1125.24U43.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 316/10
Schlagworte:
Werkvertrag, Feststellungsklage, Minderung des Verkehrswertes, Feuchtigkeitseintritt als Mangel, erforderliche Sanierung, Einschätzungs- und Prognoserisiko, sachverständige Beratung, Mitverschulden
Normen:
§§ 633, 634, 636, 280, 254, 278 BGB
Leitsätze:
Trägt der Unternehmer bei einer Mangelbeseitigung das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko, kann er dem Besteller auch diejenigen Kosten zu erstatten haben, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Mängelbeseitigungsversuch aufgewendet wurden. Erstattungsfähig sind alle Reparaturen, die der Besteller im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachkundiger, sachkundiger Beratung aufwenden musste. Wird der Besteller bei der Mängelbeseitigung durch einen anerkannten Bausachverständigen beraten, liegt es im Risikobereich des Unternehmers, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass auch kostengünstigere Maßnahmen zum Mängelbeseitigung ausgereicht hätten und der Besteller keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln. Ein Fehler des beratenden Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Bestellers, weil der Sachverständige im Werkvertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Besteller kein Erfüllungsgehilfe des Bestellers ist.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Erstattung des Minderwerts des von ihr im April 2004 erworbenen Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss links des Objekts N-Straße in N, verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass im Zuge einer Instandsetzung der Dachterrassenebene die dort angeordneten Terrassentüren umgestaltet werden mussten, so dass ein fast ebener Ausgang auf die Dachterrasse nicht mehr möglich ist, sondern eine mindestens 20 cm hohe Innenstufe angeordnet werden musste.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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