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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 31/14

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 31/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.24U31.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 173/12
Schlagworte:
verdeckte Schallmessungen eines gerichtlichen Sachverständigen; Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
Normen:
ZPO §§ 357, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1
Leitsätze:

Wird der Lärmverursacher in den Fällen behaupteter Lärmbeeinträchtigungen vorab immer über die Messtermine des gerichtlichen Sachverständigen informiert, kann zu befürchen sein, dass dieser sein Verhalten entsprechend einrichtet bzw. ändert und der Sachverständige damit keine Umstände vorfindet, die den gewöhnlichen Verhältnissen entsprechen. Es kann damit die Gefahr bestehen, dass das Schallgutachten keine objektiven Messergebnisse liefert und deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits ist (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 1998, 492, juris Rdnr. 6). Verdeckte Messungen eines Sachverständigen widersprechen in solchen Fällen nicht dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 ZPO und verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn dieses anschließend gewährt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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