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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 220/12

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 220/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.24U220.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 88/12
Schlagworte:
erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen; Kappung der Vergütung auf den Vorschussbetrag
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2; JVEG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4
Leitsätze:

Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000,- € Vorschuss, später knapp 9.000,- € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris [Erhöhung um 20-25%]) – zu erhöhen.

 
Tenor:

Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

 
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