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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 1/13

Datum:
10.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 1/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.24U1.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 203/12
Schlagworte:
Planungs- und Bauüberwachungsfehler eines Architekten; Prüfung der Belegreife des Bodens vor einer Fliesenverlegung
Normen:
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 281, 280
Leitsätze:

Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwen-digkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden. Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.07.2012 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 183.663,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und soweit seine weitere Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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