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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 60/13

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 60/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0515.22U60.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 191/11
Schlagworte:
Erschöpfungsgrundsatz, Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, öffentliche Zugänglichmachung, Ebook, Hörbuch, Audiodatei, Download, Streaming, Online-Dienst, Online-Übertragung
Normen:
BGB § 307; UrhG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a,; 31 Abs. 5, 44a, 53, 69a ff; RL 91/250/EWG Art. 4, 5; RL 2001/29/EG Art. 2 - 5;; RL 2009/24/EG Art. 4;
Leitsätze:

1. Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, verwirklicht nicht den Tatbestand des "Verbreitens" i.S.v. § 17 UrhG.

2. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S.v. § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an ihren Kopien tritt nicht dadurch ein, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern und der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

3. Eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 UrhG auf Fälle, bei denen die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise erfolgt, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, kommt nicht in Betracht.

4. Die Rechtsprechung des EuGH (C-128/11, Urteil v. 3.7.2012) und des BGH (I ZR 129/08, Urteil vom 17.07.2013) zu Computerprogrammen, die ohne Zurverfügungstellung eines physikalischen Datenträgers auf die Weise veräußert werden, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, ist weder direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden.

5. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, der Audiodateien (Hörbücher) in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

a. die Formulierung: "Im Rahmen dieses Angebots erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen."

b. die Formulierung, die dem Kunden untersagt, die Datei(en)

"für Dritte zu kopieren"

"weiterzuverkaufen".

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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