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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 2/14

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 2/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0925.22U2.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 011 O 66/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.12.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 011 O 66/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.532,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung

- des im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt von G auf Blatt #### – Erbbaugrundbuch – eingetragenen Gesamterbbaurechts an den Grundstücken Gemarkung G, Flur X, Flurstücke X und X

und

- der im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt von G auf Blatt #### – Erbbaugrundbuch – unter den laufenden Nummern 4.4 und 4.5 der Abteilung I eingetragenen Anteile der Kläger zu je 16/100 an dem Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung G, Flur X, Flurstück X.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 26.02.2013 im Verzug der Annahme hinsichtlich der Rückübertragung des vorgenannten Gesamterbbaurechts und der vorgenannten Erbbaurechtsanteile befindet.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 23.552,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.527,08 € seit dem 26.02.2013 und aus jeweils weiteren 113,91 € seit dem 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013 und 01.11.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche weiteren Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung und Rückübertragung des o.g. Gesamterbbaurechts und der o.g. Erbbaurechtsanteile zu ersetzen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.741,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.633,87 € seit dem 26.02.2013 und aus weiteren 107,34 € seit dem 10.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Streithelfer trägt die Kosten der Nebenintervention. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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