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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 71/14

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 71/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20U71.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 393/12
Schlagworte:
Lebensversicherung, eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, des Gesellschafter-Geschäftsführer, Direktversicherung, Insolvenz
Normen:
§§ 159 VVG, 398 BGB
Leitsätze:

1.)

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers.

2.)

Die Sicherungsabtretung der Rechte aus einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Bezugsberechtigten enthält im Zweifel keinen Verzicht des Begünstigten auf sein Bezugsrecht.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.

 
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