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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 61/14

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 61/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20U61.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 131/11
Schlagworte:
AUB, maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstbemessung
Normen:
§§ Nr. 2.1.1.1 AKB 2002, Nr. 9.4 AUB 2002
Leitsätze:
1. Bei einem Rechtsstreit um die Erstbemessung des Invaliditätsgrades kommt es nur dann auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfallereignis an, wenn bei Klageerhebung bedingungsgemäß noch eine Nachprüfung möglich ist. Ansonsten ist der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis bzw. der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Begutachtung nach Abschluss des Heilverfahrens maßgeblich.

2 .Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der dieser zugrundeliegenden gutachterlichen Untersuchung, die außerhalb der 3-Jahresfrist liegt, kommt es nicht an (entgegen OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1573).

3. Der Bemessung des Invaliditätsgrades sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde zu legen.

4. Eine später vorgenommene Sprunggelenksversteifung bleibt unberücksichtigt, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag erörtert oder in Betracht gezogen wurde, die spätere Notwendigkeit aber noch nicht absehbar war.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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