Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 47/14

Datum:
20.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 47/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0820.20U47.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 309/13
Schlagworte:
(Reise-) Krankenversicherung: Folgen eines Suizidversuchs vorsätzlich herbeigeführt, Unfall i.S.d. § 201 VVG
Normen:
§§ 1, 178, 192, 201, 208 VVG
Leitsätze:
1.) Für einen Unfall im Sinne von § 201 VVG reicht es aus, dass die Ursache der Gesundheitsstörung ein äußeres Ereignis ist. Nicht maßgeblich ist in der privaten Krankenversicherung der Unfallbegriff aus der privaten Unfallversicherung. Der Suizidversuch der in der privaten Krankenversicherung versicherten Person erfüllt hiernach die Merkmale des Unfallbegriffs gem. § 201 VVG.

2.) Der gem. § 201 VVG für das Eingreifen des Leistungsausschlusses erforderliche Vorsatz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person muss sich lediglich auf die Krankheit oder den Unfall beziehen, nicht hingegen auf die Notwendigkeit medizinischer Behandlung oder der mit ihr verbundenen Kosten.

3.) Derjenige, der aus dem Leben scheiden will, nimmt eine schwere Gesundheitsbeschädigung als für den Eintritt seines Todes notwendiges Durchgangsstadium zumindest billigend in Kauf, weil er den angestrebten Erfolg ohne schwerwiegende Verletzung seines Körpers nicht erreichen kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank