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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 261/12

Datum:
12.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 261/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1112.20U261.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 427/11
Schlagworte:
Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Bordellbetrieb, u.a.
Normen:
§§ 23, 26, 81 VVG
Leitsätze:
1. Zur Frage, ob mit dem Zwangsverwalter eines Grundstücks ein neuer Gebäudeversicherungsvertrag zustande gekommen ist (hier verneint; unter II 1).

2. Wird in dem Gebäude einer bisherigen Kfz-Werkstatt ein (kleines) Bordell betrieben, so kann dies wegen der besonderen hiermit verbundenen Risiken eine Gefahrerhöhung im Rahmen der Gebäudeversicherung darstellen. Dies gilt auch, wenn das Gebäude von außen nicht als eines mit Bordellbetrieb erkennbar ist und Mietverträge bereits gekündigt sind. (Unter II 2 b; Gefahrerhöhung bejaht.)

3. Einzugsermächtigungen der Realgläubiger verschaffen dem Zwangsverwalter keine Prozessführungsbefugnis zum Einklagen der Ansprüche der Realgläubiger (unter II 3).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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