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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 98 und 100/14

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 98 und 100/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.1WS98UND100.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 21 KLs 3/11
Schlagworte:
Statthaftigkeit der Beschwerde, Pflichtverteidiger, Terminierung
Normen:
StPO § 305, § 140
Leitsätze:

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhand-lungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 
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