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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 77/14 u.a.

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 77/14 u.a.
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.1WS77.14U.A.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 21 KLs 15/13
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Entscheidungskompetenz, Beschränkungen
Normen:
StPO § 119 Abs. 1, § 119 a; UVollzG NW § 4
Leitsätze:

Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache

bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.

 
Tenor:

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die den Beschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge werden zur weiteren Behandlung und Entscheidung an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B abgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

 
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